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Abschleppkosten sind ein adäquater Folgeschaden und damit
grundsätzlich erstattungspflichtig.
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Das Abschleppen zum Wohnort, nur um es dort von einem
Sachverständigen begutachten zu lassen, ist hingegen ein Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht (AG Hildesheim NZV 1999, 212 ).
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