Grundsätzlich pfändbar ist sowohl der PKW als auch das Motorrad.

Es gibt jedoch auch eine Unpfändbarkeit wenn eine Erwerbstätigkeit des Schuldners vorliegt und der betreffende Gegenstand hierfür benötigt wird, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO:

Hiernach sind alle jene Sachen unpfändbar, die zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit (z.B. wegen mangelnder und ausreichender öffentlicher Verkehrsmittel) erforderlich sind. Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf erbracht wird. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten unterliegen diesem Schutzbereich.
 

Bei wertvollen, eigentlich unpfändbaren Gegenständen besteht die Möglichkeit der Austauschpfändung, z.B. kommt ein Kleinwagen statt eines komfortableren Mittelklassewagens für die werktäglichen Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Betracht.