Grundsätzlich pfändbar ist sowohl der PKW als auch das Motorrad.
Es gibt jedoch auch eine Unpfändbarkeit wenn eine
Erwerbstätigkeit des Schuldners vorliegt und der betreffende Gegenstand hierfür
benötigt wird, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO:
Hiernach sind alle jene Sachen unpfändbar, die zur Fortsetzung einer
Erwerbstätigkeit (z.B. wegen mangelnder und ausreichender öffentlicher
Verkehrsmittel) erforderlich sind. Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit im
Haupt- oder Nebenberuf erbracht wird. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten
unterliegen diesem Schutzbereich.
Bei wertvollen, eigentlich unpfändbaren Gegenständen besteht
die Möglichkeit der Austauschpfändung, z.B. kommt ein Kleinwagen statt eines
komfortableren Mittelklassewagens für die werktäglichen Fahrten
Wohnung/Arbeitsstätte in Betracht.