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Die Anzeigeobliegenheit
gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädiger
und Geschädigten ist nach § 7 I AKB als
Obliegenheit im (= nach) Versicherungsfall
ausgestaltet. Sie beinhaltet die Verpflichtung des
Versicherungsnehmers, innerhalb einer Woche einen
Versicherungsfall schriftlich anzuzeigen, außer der
Versicherungsnehmer beabsichtigt zunächst und
innerhalb der Grenzen des § 7 VI AKB den Schaden
selbst zu regeln. Unabhängig hiervon muss die
Anzeige beim Versicherer erfolgen, wenn der Anspruch
gerichtlich geltend gemacht wird, Prozesskostenhilfe
beantragt oder dem Versicherungsnehmer der Streit
verkündet wird (§ 7 II Abs. 3 AKB ; auch bei
bisheriger Selbstregulierung: § 7 VI Abs. 3
AKB ).
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