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 Punkte in Flensburg 
   
 

Dieser Beitrag beinhaltet alles Wissenswertes zum Thema Punkte in Flensburg.

Das Verkehrszentralregister

Folgende Entscheidungen werden vom Verkehrszentralregister hauptsächlich erfasst:

 - Versagung, Entzug oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

- Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von mindestens 40,-- € oder einem Fahrverbot von den Bußgeldbehörden geahndet wurden

- Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, die von Gerichten ausgesprochen wurden

Nur bestandskräftige rechtskräftige bzw. rechtskräftige Entscheidungen werden in Flensburg registriert.


Der Zweck dieser Mitteilungen ist es, Entscheidungen der jeweils zuständigen Stellen vorzubereiten.

Dieses Auskunftssystem soll im Wesentlichen die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen. Dieses Mehrfachtäter-Punkte-System soll den auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer veranlassen, sein Verhalten den Vorschriften anzupassen.

Der Führerscheinentzug soll erst die letzte der möglichen Entscheidungen sein. Die endgültige Entscheidung wird von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde in eigener Verantwortung und nicht vom KBA getroffen.

Der "Flensburg-Punkte-Rabatt" wird auf Länderebene gewährt.
Nähere Auskünfte erteilen auch die Fahrerlaubnisbehörden.

Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?

In der Regel werden Punkte aus Bußgeldentscheidungen nach 2 Jahren gelöscht. Sollten jedoch in diese besagten Zeit neue Punkte in Flensburg dazugekommen, so werden die Punkte erst nach 5 Jahren aus dem Verkehrszentralregister gelöscht. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

Bei Punkten, die Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten stehen (außer Drogen oder Alkohol), kommt es erst nach 5 Jahren zu einer Löschung.

Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen, verjähren erst nach 10 Jahren in Flensburg.

Bei verkehrsstrafrechtlichen Eintragungen hemmen diese die Tilgung aller anderen eingetragenen Verkehrsstrafsachen und auch Verkehrsordnungswidrigkeiten. Solange die Verkehrsstrafsache eingetragen ist, bleiben also auch Bußgeldbescheide bestehen.

Beginn der Löschungsfrist

  • Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides.
  • Ist gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, beginnt die Löschungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes.
  • Bei Verkehrsstrafsachen beginnt dagegen die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen sogar schon mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, gegebenenfalls also schon vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • Bei verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminaren beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
  • Bei allen anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.

Folgen der Flensburg-Punkte

Ab 8 Punkten erhält die Person eine schriftliche Verwarnung. Hier wird bereits der Besuch eines Aufbauseminars empfohlen. Eine Teilnahme ist jedoch keine Pflicht.

Hat man 14 oder mehr Punkte in Flensburg, so erhält man die Aufforderung ein Aufbauseminar zu besuchen. (Dies betrifft jedoch nur solche Personen, welche in den letzten 5 Jahren noch nicht an einem solchen Seminar teilgenommen haben)

Sollte man diese Aufforderung nicht nachkommen, ist der Führerschein weg.

Hat man die Obergrenze von 18 Punkten in Flensburg erreicht oder überschritten, so wird die Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate entzogen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist nun unausweichlich.

Das Aufbauseminar zum Punkte löschen

Die Teilnahme (das heißt ohne Prüfung) an einem Aufbauseminar (Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer) kann zur Löschung von Punkten führen. Die Kosten liegen bei circa 250 Euro. Hier eine Übersicht zur Punktelöschung:

Bei bis zu 8 Punkten in Flensburg werden dann 4 Punkte erlassen.

Bei 9 bis 13 Punkten in Flensburg kommt es zur Löschung von 2 Punkten.

Bei 14 bis 17 Punkten kann man durch zusätzliche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte gutschreiben. Eine Tilgung von 2 Punkten wiederum einmal in 5 Jahren ist möglich durch eine verkehrspsychologische Beratung durch spezielle Diplom-Psychologen in Einzelgesprächen. Die Dauer beträgt ca. 4 Stunden, die Kosten betragen ca. 306,78 €.

Übergangsregeln/Änderungen:

Zum 01.01.1999 traten diverse Änderungen in Kraft. Diese Änderungen gelten für alle Verkehrsverstöße, die ab dem 01.01.1999 begangen wurden.

Auf frühere Verstöße, die erst nach diesem Datum rechtskräftig wurden bzw. werden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden (in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 eingetragen sind, werden bis zum 01.01.2004 nach altem Recht (§13a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung alt) getilgt.

Dies gilt auch für den Führerschein auf Probe! Es kommt hier allein auf das Datum der Tatbegehung an. Wurde ein Verstoß (innerhalb der Probezeit) vor dem 01.01.1999 begangen, so gelten die alten Regelungen.

Eintragungen im Verkehrszentralregister werden Sie ab dem 1. März 2005 schwerer los. Die Tilgungsfristen selbst ändern sich zwar nicht - sie betragen weiterhin für Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten fünf Jahre, in den übrigen Fällen zehn Jahre.

Bisher wurden gerne Einsprüche gegen Bußgeldbescheide erhoben, die man eigentlich gar nicht anfechten wollte. Der einzige Zweck des Einspruchs lag darin, die Eintragung des neuen Verstoßes im Punkteregister hinauszuzögern, da ein neuer Eintrag die Löschung alter Einträge verhindert. Diese beliebte Strategie ist damit wirkungslos geworden, da auf das Tattagsprinzip zwischenzeitlich abgestellt.

Fazit:

Gerade auch im Bereich der Punktezahlen in Flensburg ist bei der Einlegung eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Oftmals lassen sich gravierende Fehlentscheidungen des Betroffenen vermeiden bzw. durch Taktieren eine günstigere Ausgangslage erreichen.

 

 

Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt / Mühlweg 14 / D-87719 Mindelheim / Tel.: +49(0)8261731131 / Fax.:  +49(0)1805-233633-73113 (0,14 EUR/Minute aus dem deutschen Festnetz)/  www.rechtsanwalt-mindelheim.de