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Anstelle der
Sachverständigengebühren sind die Kosten
eines Kostenvoranschlages (regelmäßig
erstellt durch die Werkstatt) Aufwand im
Rahmen der Schadensbeseitigung. Dieser
ist für den Geschädigten teilweise das
einzige Mittel, den Schaden nachzuweisen
und ggf. zu einer fiktiven Abrechnung
übergehen zu können, da ein
Sachverständigengutachten unterhalb der
sog. Bagatellgrenze nicht
erstattungsfähig ist. Diese
Bagatellgrenze ist von der
Rechtsprechung gebildet und ändert sich
laufend, sie liegt derzeit – je nach
Gericht – zwischen 500 und 700 € mit
einer Tendenz zum höheren angegebenen
Grenzwert.
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