Massezugehörigkeit einer Steuererstattung im Insolvenzverfahren - kein Arbeitseinkommen im Sinne der § 850 ff ZPO AG Dortmund, Beschluss vom 21.03.2002 - 257 IK 17/00

Nach Auffassung des Gerichts ist die Steuererstattung aufgrund beruflicher Werbungskosten (im vorliegenden Fall i.H.v. 4.164,51 DM für angefallene Fahrtkosten) kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff ZPO. Bei der Steuerrückerstattung handle es sich weder um fortlaufende Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gern. § 850 Abs. 2 ZPO noch um die im § 850 Abs. 3 genannten Spezialfälle wie auch nicht um sonstige Vergütungen nach § 850 Abs. 4 ZPO.

Wie das Gericht weiter ausführt, wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitslohnes in einen Lohnsteueranspruch des Staates aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Sofern sich bei der späteren Veranlagung ergibt, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt worden ist, besteht gern. § 37 Abs. 2 AO dann ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen. Dieser Anspruch werde von seiner Rechtsnatur her aber pfändungsrechtlich nicht wieder zum Arbeitseinkommen. Daher seien auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht anwendbar. Der Steuererstattungsanspruch kann nach Meinung des Gerichts somit zur Masse gezogen werden.