1.) InsGläubiger können ihre Forderung NUR nach den Vorschriften der InsO verfolgen (§ 87 InsO), bestehende Rückstände sind zur Insolvenztabelle anzumelden.


2.) Der Energielieferant kann sich nicht darauf berufen, die Weiterlieferung trotz unbezahlter Rechnung sei für ihn gem. § 36 I S.2 EnWG unzumutbar, denn dieses Druckmittel darf er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Pflicht zur Anmeldung der rückständigen Forderung nicht mehr anwenden.
 

3.) Die Grundversorgungspflicht nach § 36 I S.1 EnWG tritt hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung begründeten Verbindlichkeiten ein.