|
Bei Totalschäden
wird unterschieden zwischen dem
– technischen
Totalschaden,
– wirtschaftlichen
Totalschaden,
– uneigentlichen
Totalschaden (130-%-Regelung),
– unechten
Totalschaden (Neuwagenbasis),
Im Fall des
Totalschadens hat der Geschädigte wie
beim Reparaturschaden sämtliche Rechte
aus § 249 BGB . Die Wiederherstellung
des Zustandes vor dem Unfall gemäß §
249 Abs. 1 BGB wird wegen § 251
Abs. 1 und 2 BGB regelmäßig in
Form des Geldersatzes erfolgen.
Von einem
technischen Totalschaden wird dann
gesprochen, wenn die Reparatur unmöglich
ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden
liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten
oberhalb des Zeitwertes liegen. Bis auf
die Ausnahme der 130-%-Rechtsprechung
steht ein wirtschaftlicher Totalschaden
einem technischen Totalschaden gleich.
Bei unechtem
Totalschaden wird ein neuwertiges
Fahrzeug (ca. weniger als 1.000
Fahrtkilometer) erheblich beschädigt.
Obwohl es sich um einen Reparaturschaden
im rechtlichen Sinne handelt, besteht
nach der Rechtsprechung Anspruch auf die
Lieferung eines Neuwagens.
|