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Diese
UPE-Aufschläge sind regelmäßig in
Sachverständigengutachten enthalten und
stellen Aufschläge für Korrekturen der
unverbindlichen Preisempfehlungen der
Hersteller dar, regelmäßig aus
regionalen Gesichtspunkten. Damit
gehören diese Kosten zum normativen
Schaden und zum Herstellungsaufwand
gemäß § 249 Satz 2 BGB (BGH NJW
1989, 3009 ). Teilweise wird
argumentiert, diese Schadensposition
soll die sich finanziell auswirkende
Zeitdifferenz zwischen
Gutachtenerstellung und tatsächlicher
Schadensbeseitigung als rechtlich
relevantem Zeitpunkt kompensieren.
Hierzu gibt es je nach Gericht
unterschiedliche Rechtsansichten.
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