Diese UPE-Aufschläge sind regelmäßig in Sachverständigengutachten enthalten und stellen Aufschläge für Korrekturen der unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller dar, regelmäßig aus regionalen Gesichtspunkten. Damit gehören diese Kosten zum normativen Schaden und zum Herstellungsaufwand gemäß § 249 Satz 2 BGB (BGH NJW 1989, 3009 ). Teilweise wird argumentiert, diese Schadensposition soll die sich finanziell auswirkende Zeitdifferenz zwischen Gutachtenerstellung und tatsächlicher Schadensbeseitigung als rechtlich relevantem Zeitpunkt kompensieren. Hierzu gibt es je nach Gericht unterschiedliche Rechtsansichten.

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