Verbringungskosten:

Nicht jede Werkstatt verfügt über eine eigene Lackierabteilung. In solchen Fällen muss die Werkstatt das Fahrzeug zu einem Lackierer verbringen. Die hier anfallenden Kosten werden in der Regulierungspraxis mit „Verbringungskosten” bezeichnet. Nicht nur die Verbringung des Fahrzeuges zum Lackierer, sondern auch zu anderen Spezialwerkstätten wie Karosserie-Richtwerkstätten etc. fallen unter die Verbringung von der Reparaturwerkstatt in die Spezialfirma.

©2024 rechtsanwalt-mindelheim.de | Impressum | Datenschutzerklärung | Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt Mindelheim

Log in with your credentials

Forgot your details?