| Ordnungswidrigkeiten | ||
| Gliederung: | ||
| - Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten | ||
| a) Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot mit dem PKW | ||
| b) Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot mit LKW, KFZ über 3,5 t / mit Anhänger, Busse | ||
| - Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren | ||
| - Bußgeldbescheid | ||
| - Akteneinsicht und Fehler | ||
| - Rechtsmittel | ||
| a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||
| b) Verfahren vor dem Amtsgericht | ||
| - Einspruchsrücknahme / Urteil | ||
| a) Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde / Gericht | ||
| b) Urteil und Rechtsbeschwerde | ||
| Allgemeines: | ||
| In der anwaltlichen Beratung findet bei Ordnungswidrigkeiten regelmäßig das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkatalogs seine Anwendung, darüber hinaus gibt es zahlreiche Einzelvorschriften wie z.B. in der Gewerbeordnung welche bußgeldbewehrt sind. | ||
| Schwerpunkt der hierbei alltäglichen Beratung und der Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen stellen in der Regel Bußgeldbescheide mit Fahrverbot dar, da diese Bescheide für die Betroffenen mit der schwerwiegendste Eingriff in deren Mobilität darstellt. | ||
| In den meisten Fällen besteht zugunsten des Halters bzw. des Fahrers eine sog. Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Tätigkeit (bis auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung) übernimmt. Eine anwaltliche Beratung kann mithin nahezu kostenlos eingeholt werden. | ||
| Im Rahmen eines Bußgeldbescheides kann ein Fahrverbot auf Grundlage unterschiedlicher Vorschriften angeordnet werden, im wesentlichen erfolgt ein Fahrverbot auf Grundlage des StVG in Verbindung mit dem bestehenden Bußgeldkatalog. Am häufigsten kommen zusätzlich Punkt hinzu, welche im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Zeitablauf wieder gelöscht werden. Eine Abhandlung hierüber können Sie über nachfolgende Seite erhalten: | ||
Dieses wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog (Stand 2003) insbesondere bei folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet: | ||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||
Geschwindigkeitsüberschreitung mit LKW, Kfz über 3,5 t, Busse, PKW mit Anhänger: | ||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||
Ein Fahrverbot kann darüber hinaus in einer Vielzahl von Einzelfällen bei Verstößen gegen den Bußgeldkatalog indiziert sein, in der Regel wird ein Fahrverbot zusätzlich angeordnet, wenn innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h festgestellt wird. | ||||||||||||||||||||||
Im Rahmen des nach einem Verkehrsverstoß anschließenden Bußgeldverfahrens gibt es für einen Rechtsanwalt unterschiedliche Möglichkeiten, ein drohendes Fahrverbot abzuwenden: | ||||||||||||||||||||||
| I. Stufe, Anhörungsbogen | ||||||||||||||||||||||
Insofern der Fahrer nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verstoß festgestellt wurde, wird von der zentralen Ordnungswidrigkeitbehörde dem Halter zunächst ein Anhörungsbogen zugesandt. Bereits hier besteht für einen Rechtsanwalt die Möglichkeit, auf den weiteren Verfahrensgang Einfluss zu nehmen, denn der Halter ist über die persönlichen Angaben hinaus nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu einem Fahrer zu machen. | ||||||||||||||||||||||
| II. Stufe, Bußgeldbescheid | ||||||||||||||||||||||
Erst wenn der Fahrer von der Bußgeldbehörde oder von den ermittelnden Polizeibeamten festgestellt wurde, wird ein Bußgeldbescheid an den Betroffenen versandt. Binnen von 14 Tagen nach Erhalt dieses Bußgeldbescheides kann der Betroffene direkt oder über einen Rechtsanwalt Einspruch erheben, um die Ordnungsmäßigkeit des angeordneten Bußgeldes und gegebenenfalls des Fahrverbotes zu überprüfen. Hierdurch wird der Eintritt der Rechtskraft vermieden, die im Bußgeldbescheid enthaltene Geldbuße muss noch nicht bezahlt bzw. der Führerschein muss noch nicht abgegeben werden. | ||||||||||||||||||||||
| III. Stufe, Überprüfung der Akte | ||||||||||||||||||||||
Unmittelbar nach Erhalt der Akteneinsicht (welche nur über einen Rechtsanwalt beantragt werden kann), kann die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung auf Verfahrens- oder tatsächliche Fehler in der Geschwindigkeitsmessung oder sonstige Verstöße überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||
| Die am häufigsten auftretenden Fehler sind: | ||||||||||||||||||||||
| - Verfahrensfehler, Verjährung | ||||||||||||||||||||||
| - Schlechte Lichtbildaufnahmen des Betroffenen | ||||||||||||||||||||||
| - Falsch justierte bzw. fehlerhaft aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage | ||||||||||||||||||||||
| - Verstoß gegen innerdienstliche Richtlinien der Polizei zu Geschwindigkeitsmessungen | ||||||||||||||||||||||
| IV. Stufe, Rechtsmittel | ||||||||||||||||||||||
| Nach einer Sichtung der Akte kann ein Rechtsanwalt weitergehende Maßnahmen ergreifen, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. | ||||||||||||||||||||||
| a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde | ||||||||||||||||||||||
| Im Rahmen des noch anhängigen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründet, Einwendungen erhoben werden. Dies betrifft in der Regel ausschließlich Einwendungen gegen die Feststellung des Fahrers oder Verjährungsfragen. | ||||||||||||||||||||||
| b) Verfahren vor dem Amtsgericht | ||||||||||||||||||||||
| Insofern im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden, werden die Akten von der Verwaltungsbehörde an das zuständige Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Bußgeldverstoß begangen wurde, abgegeben. | ||||||||||||||||||||||
| Über das Verwaltungsverfahren hinausgehende Einwendungen gegen das verhängte Bußgeld bzw. Fahrverbot sind im Rahmen dieses Verfahrens zu erheben. Dies sind zum Beispiel: | ||||||||||||||||||||||
| - Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung | ||||||||||||||||||||||
| - Einwand des Augenblicksversagens | ||||||||||||||||||||||
| - Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härten und unzumutbarer Nachteile | ||||||||||||||||||||||
| - Geschwindigkeitsmessungen kurz hinter dem Ortseingang / kurz vor dem Ortsausgang | ||||||||||||||||||||||
| - Unzumutbare berufliche Nachteile | ||||||||||||||||||||||
| - Lange Verfahrensdauer, erheblicher Zeitablauf | ||||||||||||||||||||||
| - Sonstige subjektive Minderungsgründe | ||||||||||||||||||||||
| V. Stufe, Einspruchsrücknahme / Urteil | ||||||||||||||||||||||
Endet das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden oder vor dem Amtsgericht, so hat dies für den Betroffenen unterschiedliche Auswirkungen | ||||||||||||||||||||||
| a) Rücknahme des Einspruchs im Verwaltungsverfahren / vor dem Amtsgericht | ||||||||||||||||||||||
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt zurückgenommen werden. Ist zur Sache bereits vor dem zuständigen Amtsgericht mündlich verhandelt worden, bedarf die Einspruchsrücknahme der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft. | ||||||||||||||||||||||
| Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann auch zum Nachteil des Betroffenen von den Feststellungen der Verwaltungsbehörde abgewichen und ein höheres Bußgeld bzw. ein mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen werden. Hier ist Fingerspitzengefühl eines beauftragten Rechtsanwalts gefragt und dem Betroffenen bei einem ungünstigen Verfahrensablauf die Rücknahme des Einspruchs anzuraten. | ||||||||||||||||||||||
Mit dem Tag, an dem die Rücknahme des Einspruchs bei der Verwaltungsbehörde / Gericht erklärt wird, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Ein im Bußgeldbescheid angeordnetes Fahrverbot tritt sofort in Kraft, außer es wurde gemäß § 25 Abs. 2a StVG eine Vergünstigung angeordnet, wonach der Betroffene den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung durch Abgabe des Führerscheins selbst bestimmen kann. | ||||||||||||||||||||||
| Erst mit Abgabe des Führerscheins bei Gericht oder bei der zuständigen Polizeibehörde beginnt die Zeit des Fahrverbotes zu laufen. In den Fällen, in welchen eine Vergünstigung nach § 25 Abs. 2a StVG nicht angeordnet wurde, ist die Teilnahme am Straßenverkehr bereits mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft untersagt, auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. | ||||||||||||||||||||||
| Eine Vergünstigung nach § 25 Abs. 2a StVG wird in der Regel nicht angeordnet wenn in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot angeordnet wurde. | ||||||||||||||||||||||
| b) Urteil | ||||||||||||||||||||||
| Endet das Bußgeldverfahren durch ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts, steht dem Betroffenen u.a. bei der Anordnung eines Fahrverbotes das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, welches im Bundesland Bayern zum Bayrischen Obersten Landgericht zu erheben ist. | ||||||||||||||||||||||
| Die Anforderungen des Beschwerdegerichts an die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in den Entscheidungsgründen sind dergestalt hoch, dass eine Vielzahl von Entscheidungen mangels ausreichender Feststellungen aufgehoben und zu einer erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. | ||||||||||||||||||||||
| Beschwerdegerichte verlangen von dem Richter erster Instanz, dass dieser sich mit den örtlichen Gegebenheiten, den vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzt. | ||||||||||||||||||||||
| Geschieht dies durch den Richter erster Instanz nicht, liegt ein Erörterungsmangel in den Urteilsgründen vor, welcher auf entsprechende Sachrüge zu einer Aufhebung des ergangenen Urteils führen kann. | ||||||||||||||||||||||
| In diesem Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Beschwerdegericht insgesamt gesehen eine eigenständige Entscheidung treffen, das Urteil erster Instanz bestätigen oder dieses aufheben und zurückverweisen. | ||||||||||||||||||||||
| Fazit: Das Bußgeldverfahren stellt in sich ein komplexes Rechtsgebiet dar, welches insbesondere von einer Vielzahl von Einzelentscheidung von Amts- und Beschwerdegerichten geprägt ist. Die oben dargestellten Erläuterung stellen lediglich eine Übersicht über dieses Rechtsgebiet dar, gerade auf Grund der Schwierigkeit ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer berechtigten Interessen zu beauftragen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. | ||||||||||||||||||||||
Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt / Mühlweg 14 / D-87719 Mindelheim / Tel.: +49(0)8261731131 / Fax.: +49(0)1805-233633-73113 (0,14 EUR/Minute aus dem deutschen Festnetz)/ www.rechtsanwalt-mindelheim.de |