KanzleiPhilosophieRechtsgebieteRechtsanwaltKontaktAngaben nach § 6 TDG

 Ordnungswidrigkeiten 
   
 Gliederung: 
 - Allgemeines zu Ordnungswidrigkeiten 
    a) Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot mit dem PKW 
    b) Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot mit LKW, KFZ über 3,5 t / mit Anhänger, Busse  
 - Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren 
 - Bußgeldbescheid 
 - Akteneinsicht und Fehler 
 - Rechtsmittel 
    a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde 
    b) Verfahren vor dem Amtsgericht 
 - Einspruchsrücknahme / Urteil 
    a) Einspruchsrücknahme vor der Verwaltungsbehörde / Gericht 
    b) Urteil und Rechtsbeschwerde  
   
 Allgemeines: 
 In  der  anwaltlichen Beratung  findet  bei  Ordnungswidrigkeiten regelmäßig  das  Straßenverkehrsgesetz (StVG)  in Verbindung  mit den  Regelungen des Bußgeldkatalogs seine Anwendung, darüber hinaus gibt es zahlreiche Einzelvorschriften wie z.B. in der Gewerbeordnung welche bußgeldbewehrt sind.   
   
 Schwerpunkt der hierbei alltäglichen Beratung und der Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen stellen in der  Regel  Bußgeldbescheide mit  Fahrverbot  dar, da  diese  Bescheide  für die  Betroffenen  mit der schwerwiegendste Eingriff in deren Mobilität darstellt.  
   
 In den  meisten  Fällen besteht  zugunsten  des Halters  bzw. des   Fahrers  eine  sog.  Verkehrs-Rechtsschutzversicherung,  welche  die Kosten  einer  anwaltlichen  Beratung  und  Tätigkeit  (bis auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung)  übernimmt.  Eine anwaltliche  Beratung  kann mithin nahezu kostenlos eingeholt werden. 
   
 Im Rahmen eines Bußgeldbescheides  kann ein Fahrverbot auf Grundlage unterschiedlicher Vorschriften angeordnet werden,  im  wesentlichen  erfolgt ein Fahrverbot auf Grundlage des StVG in Verbindung mit dem bestehenden Bußgeldkatalog. Am häufigsten kommen zusätzlich Punkt hinzu, welche im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bei Zeitablauf wieder gelöscht werden. Eine Abhandlung hierüber können Sie über nachfolgende Seite erhalten:

Punkte in Flensburg, Tilgung und Löschung

 
   
 

Dieses wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog (Stand 2003) insbesondere bei folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet:

 
   
 

Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem PKW:

 
 

Überschreitung in km/h

Fahrverbot in Monate bei Begehung

innerhalb geschl. Ortschaftaußerhalb geschl. Ortschaft
31 - 401-
41 - 5011
51 - 6021
61 - 7032
über 7033
 
   
 

Geschwindigkeitsüberschreitung mit LKW, Kfz über 3,5 t, Busse, PKW mit Anhänger:

 
 

Überschreitung in km/h

Fahrverbot in Monate bei Begehung

innerhalb geschl. Ortschaftaußerhalb geschl. Ortschaft
31 - 401-
41 - 5021
51 - 6032
über 6033
 
   
 

Ein Fahrverbot kann darüber hinaus in einer Vielzahl von Einzelfällen bei Verstößen gegen den Bußgeldkatalog indiziert sein, in der Regel wird ein Fahrverbot zusätzlich angeordnet, wenn innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h festgestellt wird.

 
   
 

Im Rahmen des nach einem Verkehrsverstoß anschließenden Bußgeldverfahrens gibt es für einen Rechtsanwalt unterschiedliche Möglichkeiten, ein drohendes Fahrverbot abzuwenden:

 
   
 I. Stufe, Anhörungsbogen 
 

Insofern der Fahrer nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verstoß festgestellt wurde, wird von der zentralen Ordnungswidrigkeitbehörde dem Halter zunächst ein Anhörungsbogen zugesandt. Bereits hier besteht für einen Rechtsanwalt die Möglichkeit, auf den weiteren Verfahrensgang Einfluss zu nehmen, denn der Halter ist über die persönlichen Angaben hinaus nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu einem Fahrer zu machen.

 
   
 II. Stufe, Bußgeldbescheid 
 

Erst wenn der Fahrer von der Bußgeldbehörde oder von den ermittelnden Polizeibeamten festgestellt wurde, wird ein Bußgeldbescheid an den Betroffenen versandt. Binnen von 14 Tagen nach Erhalt dieses Bußgeldbescheides kann der Betroffene direkt oder über einen Rechtsanwalt Einspruch erheben, um die Ordnungsmäßigkeit des angeordneten Bußgeldes und gegebenenfalls des Fahrverbotes zu überprüfen. Hierdurch wird der Eintritt der Rechtskraft vermieden, die im Bußgeldbescheid enthaltene Geldbuße muss noch nicht bezahlt bzw. der Führerschein muss noch nicht abgegeben werden.

 
   
 III. Stufe, Überprüfung der Akte 
 

Unmittelbar nach Erhalt der Akteneinsicht (welche nur über einen Rechtsanwalt beantragt werden kann), kann die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung auf Verfahrens- oder tatsächliche Fehler in der Geschwindigkeitsmessung oder sonstige Verstöße überprüft werden.

 
   
 Die am häufigsten auftretenden Fehler sind: 
 - Verfahrensfehler, Verjährung 
 - Schlechte Lichtbildaufnahmen des Betroffenen 
 - Falsch justierte bzw. fehlerhaft aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage 
 - Verstoß gegen innerdienstliche Richtlinien der Polizei zu Geschwindigkeitsmessungen 
   
 IV. Stufe, Rechtsmittel 
 Nach  einer  Sichtung  der Akte kann ein  Rechtsanwalt  weitergehende  Maßnahmen  ergreifen,  um die Rechte des Betroffenen zu wahren. 
   
 a) Verfahren vor der Verwaltungsbehörde 
 Im Rahmen  des  noch  anhängigen  Verfahrens  vor der  Verwaltungsbehörde kann der Einspruch gegen den  Bußgeldbescheid  begründet,  Einwendungen erhoben werden. Dies betrifft in der Regel ausschließlich Einwendungen gegen die Feststellung des Fahrers oder Verjährungsfragen. 
   
 b) Verfahren vor dem Amtsgericht 
 Insofern im  Verwaltungsverfahren  keine  Einwendungen  erhoben  werden,  werden  die Akten von der Verwaltungsbehörde  an das  zuständige  Amtsgericht,  in  dessen Gerichtsbezirk der Bußgeldverstoß begangen wurde, abgegeben. 
 Über das  Verwaltungsverfahren hinausgehende Einwendungen gegen das verhängte Bußgeld bzw. Fahrverbot sind im Rahmen dieses Verfahrens zu erheben. Dies sind zum Beispiel: 
   
 - Absehen vom Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung 
 - Einwand des Augenblicksversagens 
 - Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härten und unzumutbarer Nachteile 
 - Geschwindigkeitsmessungen kurz hinter dem Ortseingang / kurz vor dem Ortsausgang 
 - Unzumutbare berufliche Nachteile 
 - Lange Verfahrensdauer, erheblicher Zeitablauf 
 - Sonstige subjektive Minderungsgründe 
   
 V. Stufe, Einspruchsrücknahme / Urteil 
 

Endet das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden oder vor dem Amtsgericht, so hat dies für den Betroffenen unterschiedliche Auswirkungen

 
   
 a) Rücknahme des Einspruchs im Verwaltungsverfahren / vor dem Amtsgericht 
 

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt zurückgenommen werden. Ist zur Sache bereits vor dem zuständigen Amtsgericht mündlich verhandelt worden, bedarf die Einspruchsrücknahme der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft.

 
   
 Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann auch zum Nachteil des Betroffenen von den Feststellungen der Verwaltungsbehörde  abgewichen  und ein  höheres Bußgeld bzw. ein mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen   werden.  Hier   ist  Fingerspitzengefühl eines  beauftragten  Rechtsanwalts  gefragt  und  dem Betroffenen bei einem ungünstigen Verfahrensablauf die Rücknahme des Einspruchs anzuraten. 
   
 

Mit dem Tag, an dem die Rücknahme des Einspruchs bei der Verwaltungsbehörde / Gericht erklärt wird, erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft. Ein im Bußgeldbescheid angeordnetes Fahrverbot tritt  sofort in Kraft, außer es wurde gemäß § 25 Abs. 2a StVG eine Vergünstigung angeordnet, wonach der Betroffene den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung durch Abgabe des Führerscheins selbst bestimmen kann.

 
   
 Erst  mit Abgabe  des Führerscheins bei Gericht oder bei der zuständigen Polizeibehörde beginnt die Zeit des Fahrverbotes zu laufen.  In den Fällen, in welchen eine Vergünstigung nach § 25 Abs. 2a StVG nicht angeordnet  wurde,  ist die Teilnahme am  Straßenverkehr  bereits mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft untersagt, auch wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. 
   
 Eine Vergünstigung  nach § 25 Abs. 2a StVG  wird in  der  Regel nicht angeordnet wenn in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot angeordnet wurde. 
   
 b) Urteil 
 Endet das Bußgeldverfahren  durch  ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts, steht dem Betroffenen u.a. bei  der  Anordnung eines Fahrverbotes das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, welches im Bundesland Bayern zum Bayrischen Obersten Landgericht zu erheben ist. 
   
 Die Anforderungen des Beschwerdegerichts an die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in den Entscheidungsgründen sind  dergestalt  hoch, dass  eine Vielzahl von Entscheidungen mangels ausreichender Feststellungen aufgehoben und zu einer erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. 
   
 Beschwerdegerichte  verlangen  von dem  Richter  erster  Instanz,  dass   dieser  sich  mit  den  örtlichen Gegebenheiten, den  vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzt. 
   
 Geschieht  dies durch den Richter erster Instanz nicht, liegt ein Erörterungsmangel in den Urteilsgründen vor, welcher auf entsprechende Sachrüge zu einer Aufhebung des ergangenen Urteils führen kann. 
   
 In  diesem  Rechtsbeschwerdeverfahren  kann  das  Beschwerdegericht  insgesamt  gesehen  eine  eigenständige  Entscheidung  treffen,  das  Urteil  erster  Instanz  bestätigen oder dieses aufheben und zurückverweisen.  
   
 Fazit:

Das  Bußgeldverfahren  stellt  in  sich  ein  komplexes Rechtsgebiet  dar, welches insbesondere von einer  Vielzahl  von  Einzelentscheidung  von Amts-  und   Beschwerdegerichten  geprägt  ist.  Die  oben dargestellten Erläuterung    stellen   lediglich    eine  Übersicht   über   dieses  Rechtsgebiet  dar,   gerade auf  Grund  der Schwierigkeit  ist  es    ratsam,   frühzeitig  einen  Rechtsanwalt  mit  der Wahrnehmung Ihrer berechtigten Interessen zu beauftragen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

 
   

Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt / Mühlweg 14 / D-87719 Mindelheim / Tel.: +49(0)8261731131 / Fax.:  +49(0)1805-233633-73113 (0,14 EUR/Minute aus dem deutschen Festnetz)/  www.rechtsanwalt-mindelheim.de